Pflegehilfsmittel
Welche Kosten werden im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale übernommen?
Gemäß Sozialgesetzbuch (XI §40) haben pflegebedürftige Versicherte einen gesetzlichen. Anspruch auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40,00 €
Zusätzlich können bis zu zwei Mal im Jahr die Kosten für eine wiederverwendbare Bettschutzeinlage übernommen werden. Diese Leistung ist allerdings gesondert zu beantragen.
Was sind eigentlich Pflegehilfsmittel?
Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte oder Sachmittel, die vor allem in der häuslichen Pflege Anwendung finden. Sie sollen die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden einer pflegebedürftigen Person lindern und ihr eine selbstständige Lebensführung möglich machen.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können aufgrund der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden. Sie sind also nur zum Einmalgebrauch gedacht und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet. Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem:
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Einmalhandschuhe und Fingerlinge
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Hand und Flächendesinfektionsmittel
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Mundschutz
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Schutzkleidung und Schutzschürzen
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Saugende Bettschutzeinlagen
Wer hat gesetzlichen Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale?
Um die Zuschüsse bei Ihrer Pflegekasse in Anspruch zu nehmen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es liegt ein anerkannte Pflegegrad (Stufe1- 5) vor.
- Die Pflege findet zu Hause oder in einem häusliche Umfeld, z.B. einer Wohngemeinschaft, statt.
- Die Pflege wird durch eine private Person (Angehöriger, Freund oder Bekannter), ggf. auch mit Unterstützung eines professionellen ambulanten Pflegedienstes, durchgeführt.
Wichtig hierbei ist, dass Menschen, die in einem Pflegeheim leben oder sich in einem Krankenhaus aufhalten, keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel haben. In diesem Fall ist die entsprechende Einrichtung für die Versorgung zuständig!
Die Pflegehilfsmittelpauschale beantragen
Die Beantragung der Pflegehilfsmittelpauschale stellt für viele Kunden ein Hindernis dar. Die VITALE APOTHEKE unterstützt Sie gern bei der Beantragungen und Abrechnung der Pflegehilfsmittelpauschale bei Ihrer Pflegekasse.
Der Antrag
Den Antrag auf Kostenübernahme von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, in unserer VITALE APOTHEKE oder untenstehend per Download.
Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags und beantragen die Pflegehilfsmittelpauschale für Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Hilfsmittelkatalog des GKV
Eine vollständige Übersicht aller Pflegehilfsmittel finden Sie im Hilfsmittelkatalog des GKV-Spitzenverbandes (Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a SGB V).
Hinweis
* Abs. 2 SGB XI: Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen einen monatl. Betrag von 40,00 € nicht übersteigen. Die Leistung kann alternativ in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.